Die steuerbegünstigte Immobilie
Vertragsanbahnung und -abschluss: Alles fängt mit einem Telefonanruf (sog. Cold-Call) an. Der Anrufer gibt an, im Auftrag eines Wirtschaftsunternehmens oder eines Umfrageinstituts eine Umfrage zum Thema "Zufriedenheit der Bürger mit der Steuerpolitik der Regierung" durchzuführen. Wer ist an dieser Stelle nicht der Meinung, er zahle zu viel Einkommensteuer ? Einige Tage später meldet sich telefonisch ein(e) Mitarbeiter(in) eines Finanzdienstleistungsunternehmens unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Telefonanruf und teilt mit, dass das Ergebnis der Umfrage so ausgefallen sei, dass ein hoher Prozentanteil der Befragten der Meinung seien, sie zahlen zu viel Steuern. Der Anrufer teilt mit, man habe ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch zum Thema „Steuern sparen“ gewonnen. Um es unkompliziert zu machen, könne man jemanden direkt nach Hause schicken (dabei geht es doch lediglich darum, dass sich jeder in den eigenen vier Wänden sicherer und wohler fühlt als in fremden Räumlichkeiten und darum, dass sämtliche vom Finanzdienstleister benötigte Unterlagen in kürzester Zeit zur Verfügung gestellt werden können). Der/die vom Finanzdienstleister „Entsandte“ berichtet dann beim Hausbesuch von verschiedenen Möglichkeiten, weniger Lohnsteuer zu zahlen, ohne dabei allerdings ins Detail zu gehen. Dies sei dem „Fachmann“ vorbehalten. Im Wesentlichen hat der „Entsandte“ zwei Aufgaben zu erfüllen:
Kommt es zu diesem Treffen, so findet es in den Räumlichkeiten des Finanzdienstleisters statt und die meist angemieteten Büroräume sind durchaus repräsentativ. Auch der auf Seiten des Finanzdienstleisters auftretende Ansprechpartner ist sehr gut gekleidet (meist makelloser Anzug und Krawatte) und sehr wortgewandt. Da dieser bereits über die notwendigen Unterlagen verfügt, hat er auch schon einige Zahlenbeispiele parat. Noch erwähnt er nicht, dass es dabei eigentlich um den Erwerb einer Immobilie geht. Stattdessen gibt es nebulöse Aussagen über hohe Steuerersparnisse durch Beteiligungen an staatlich geförderten Wohnprojekten oder Denkmalschutz. Alles selbstverständlich legal, weil eben der Staat/das Finanzamt daran beteiligt sei. Dem potenziellen Anleger wird dabei mitgeteilt, dass er lediglich € 50,00 bis € 100,00 dazu zahlen müsse. „€ 50,00 werden Sie wohl monatlich übrig haben, oder ?“. Es sei alles sicher und trage sich fast von alleine, durch die Mieten, die vom Finanzamt gewährten Steuervorteile und eben € 50,00 - € 100,00 monatlich. „Immobilien sind Sachwerte und daher inflationsgeschützt.“ Da die Mieten steigen, seien auch Wertsteigerungen bei Immobilien sicher, dass wisse doch jeder. Man brauche sich um gar nichts zu kümmern, die Vertriebsfirma erledige alles. Ein weiteres immer wieder gerne verwendetes Argument: „nicht viele Bürger kommen in den Genuss solcher staatlich geförderter Kapitalanlagemodelle.“ Dabei wird dem potenziellen Anleger nicht selten das Gefühl vermittelt, er sei privilegiert, ja sogar auserwählt worden.
Hat man jedenfalls beim Notar seine Unterschrift geleistet, kann man als Außenstehender wohl mit Fug und Recht behaupten, dass man in der Falle sitzt. Der Betroffene hingegen ahnt dies nicht, auch wenn er dabei doch ein „komisches Bauchgefühl“ hat. Was ist beim Notar tatsächlich passiert ? In der Tat handelt es sich bei der vor dem Notar abgegebenen Willenserklärung um ein Angebot. Würde der Anlageberater im Rahmen der Beratungsgespräche einzig und allein von einem Angebot reden, so ist das aber nur die halbe Wahrheit und daher irreführend und falsch. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ist aber der Verkäufer im Notartermin nicht anwesend, so kann der Käufer lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Wohnungskaufvertrages (bei Bestandsimmobilien)/Kaufvertrages mit Bauträgerverpflichtung (bei denkmalgeschützten Immobilien) abgeben. Dieses Angebot kann dann vom Verkäufer in einem anderen Notartermin, bei dem der Käufer nicht anwesend sein muss, angenommen werden. Entscheidend ist aber folgender Aspekt: das vom Anleger/Käufer abgegebene Angebot ist für einen Zeitraum von 4 Wochen bindend, d. h. unwiderruflich. Der Widerruf kann erst nach Ablauf der 4 Wochen ohne Angabe von Gründen erklärt werden, wenn bis dahin der Verkäufer das Angebot nicht angenommen hat. In etwa 95 % der von mir bislang betreuten Fällen wurde das Angebot innerhalb der 4 Wochen angenommen. Um es deutlich zu machen: aufgrund dieser – im Übrigen rechtlich einwandfreien – Vertragskonstruktion gibt der Käufer die Entscheidung über das Zustandekommen des Kaufvertrages vollständig aus der Hand. Faktisch hat er hier bereits den Kaufvertrag besiegelt. Dies entspricht aber nicht den Aussagen des Anlageberaters im Rahmen der Vertragsanbahnung („ Es ist eine Reservierung bzw. ein Angebot, das jederzeit zurück genommen werden könne“). Das bedeutet, dass der Kaufvertrag als solcher rechtlich „wasserdicht“ ist, aber das Zustandekommen des Vertrags ist aufgrund der unvollständigen, irreführenden und somit falschen Beratung mit einem erheblichen rechtlichen Makel behaftet. Die ersten Wochen nach Kaufvertragsabschluss In den ersten Tagen nach dem Notartermin häufen sich bei vielen Käufern die Fragen und Zweifel, ob man alles richtig gemacht habe. In der Regel werden leider Zweifel von der Hoffnung verdrängt, alles richtig gemacht zu haben. Auch steht dem Käufer lediglich der Anlageberater als Ansprechpartner zur Verfügung (noch) und dieser wird alles schönreden und den Käufer in seiner Entscheidung bestätigen. Noch nehmen einige Vertriebsfirmen ihr Versprechen ernst, sich um alles zu kümmern und weisen den Käufer darauf hin, er möge alle Rechnungen an den Vertrieb weiterleiten. Für manch Käufer bestätigen sich aber jetzt schon die zuvor aufgetretenen Zweifel, denn einige Vertriebsfirmen wollen plötzlich von dem Versprechen, sich um alles zu kümmern, nichts mehr wissen. Nicht selten erhalten dann Käufer Mahnungen vom Finanzamt (Grunderwerbsteuer) oder den Notaren und dem Grundbuchamt. Der Anlageberater, der nun – entgegen den mündlichen Aussagen im Beratungsgespräch - die Übernahme solcher Kosten ablehnt, wird bald für den Käufer schlichtweg nicht mehr zu erreichen sein. Die Kreditunterlagen für die Finanzierung des Vorhabens werden nun zur Unterschriftsleistung vorgelegt, ohne dass der Käufer zuvor auch nur ein einziges Gespräch mit der Bank geführt hat. Probleme In solchen Fällen entpuppt sich die vermeintlich renditeträchtige Kapitalanlage oft als kostenproduzierende Maschinerie. Erhebliche Schwierigkeiten treten auf im Zusammenhang mit der Vermietung, den meist hohen Nebenkosten (Hausgeld) und den notwendigen Renovierungsarbeiten, so dass der Käufer nicht mehr in der Lage ist, die finanzielle Last zu tragen. Hatte der Anlageberater noch vor Vertragsabschluss von € 100,00 monatlicher Zuzahlung gesprochen, so stellt sich im nachhinein heraus, dass die tatsächlich anfallenden monatlichen Kosten der Wohnung weit darüber hinaus gehen. Bei dem Versuch, die Immobilie wieder zu veräußern, stellt der Käufer fest, dass diese gerade mal die Hälfte des ursprünglich gezahlten Kaufpreises Wert ist. Da aber der beim finanzierenden Institut aufgenommene Kredit in voller Höhe getilgt werden muss, müsste der Käufer nach einem Verkauf der Wohnung etwa die Hälfte des Darlehensbetrages aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Wiederverkauf scheidet daher als Lösungsvariante faktisch aus. Lösungswege Je früher ein Problem erkannt wird, desto vielfältiger ist das Spektrum an Lösungsmöglichkeiten. Zudem gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Falschberatung die relativ kurze Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis über die schadenersatzbegründenden Umstände und Schädiger). Als Haftungsadressaten kommen Bauträger, Fondsgesellschaften, Vertriebs- und Maklerfirmen, Anlageberater, Banken und Prospektverantwortliche in Betracht.
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