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Falle 2 (Zeitdruck)

Windige Berater/Vermittler versuchen, mit Ihnen so schnell wie möglich zum Notar zu gehen. Schließen Sie keinen Vertrag unter Zeitdruck ! Gem. § 17 Abs. 2 a BeurkG sollten Sie die Vertragsunterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung bekommen haben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Käufer vor übereilten Handlungen geschützt wird; er soll Zeit haben, die Vertragsunterlagen in Ruhe, ggf. durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater prüfen zu lassen. Verzichten Sie nicht auf die Einhaltung der zweiwöchigen Frist !

 

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BGH vom 05.11.2009, III ZR 302/08

Anlageberater müssen die Wirtschaftspresse zeitnah auf Veröffentlichungen hinsichtlich der von ihnen vertriebenen Anlageprodukte durchsehen.

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Warnliste von dubiosen Geldanlagen.

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