Home Leistungen Kapitalanlagerecht 13 Fallen Falle 6 (Mitternachtsnotare)
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Falle 6 („Mitternachtsnotare“)

Nach einem mehrstündigen Beratungs- und Verkaufsgespräch sagt der Vermittler, dass man nun die Wohnung notariell „reservieren“ müsse, weil sonst ein anderer Interessent „zuschlage“; ein dem Vermittler vertrauter Notar habe unmittelbar nach der Beratung noch einen letzten Termin nach 20 Uhr frei. Mitternachtsnotare heißen die Notare deswegen, weil sie den Strukturvertrieben bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen. Die beteiligten Notare haben einen zu engen Kontakt zu den Bauträgerfirmen, den Vermittlern und den Verkäufern und dies ist nicht mit dem unparteiisch zu führenden Amt eines Notars zu vereinbaren. Die wichtigsten Pflichten des Notars:

• unparteiischer Betreuer der Beteiligten

• Belehrungspflicht

• Hinweispflicht

• Beurkundungspflicht

• Durchführung und Überwachung der Verträge

Beachten Sie jedoch, dass der Notar gerade nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob eine Immobilie als Kapitalanlage für den Anleger geeignet ist. Er führt auch keine steuerrechtliche oder verkehrswerttechnische Prüfung der Immobilie durch. Verlassen Sie sich nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers, nur weil der Wohnungskaufvertrag notariell beurkundet wird ! Lassen Sie den Vertrag vor Beurkundung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater überprüfen.

 

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BGH 14.07.2010, IV ZR 208/09

Anspruch auf Neuberechnung alter Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren

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