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Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter kann in Deutschland geltend gemacht werdenBGH 5.10.2010, VI ZR 159/09Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG gestützten Klage verlangt der in Deutschland wohnende Kläger Schadenersatz aufgrund eines fehlgeschlagenen Vermögensverwaltungsvertrages mit einem in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter. Die Klage wurde in Deutschland vor dem Landgericht erhoben. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich hier daraus, dass der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ anzuwenden ist. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich hier nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988. Dieses ist in Deutschland am 1.3.1995 und in der Schweiz am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nach Auffassung des BGH wurde im vorliegenden Fall auch der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG "aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 13 Abs. 1 LugÜ geltend gemacht. Dieser wird mithin von der internationalen Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 LugÜ erfasst.
Das Fürstentum Liechtenstein hat das Lugano-Übereinkommen bis heute noch nicht unterzeichnet.
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