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Aufklärungspflicht bei Zertifikaten: Bankkunden müssen Höhe der Vermittlungsprovision kennen

OLG Frankfurt a.M. 8.9.2010, 17 U 90/10

Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin besaß bei der beklagten Bank ein als Festgeldkonto geführtes CashSpezial-Konto mit einem Guthaben in Höhe von 356.844 €. Im Juli 2006 führte er mit der für die Beklagte tätige Beraterin zwei Telefonate, welche sich auf die Frage möglicher Geldanlagen sowie die mögliche Investition in ein Zertifikat bezogen.

Der Ehemann ließ dabei erkennen, bereits um die Anlagemöglichkeit durch den Erwerb eines Zertifikats zu wissen, welches eine Spekulation auf der Grundlage der Entwicklung des Dow Jones Euro-Stoxx 50-Index beinhalte. Der Erhalt des investierten Kapitals war hierbei so lange garantiert, so lange während der Laufzeit des Zertifikats die Kursentwicklung nicht das Sicherheitslevel von 55 % des Niveaus vom Feststellungstag nach unten durchbrach.

Der Ehemann zeichnete im Anschluss an das letzte Gespräch 30 Stück des Zertifikatsfonds zum Nennwert von jeweils 1.000 € bei einem Ausgabeaufschlag von 10 €. Für ihre Verkaufsbemühungen erhielt die Beklagte eine Provision von 4 %, was dem Ehemann allerdings nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Mit der bekannt gewordenen Durchbrechung der Sicherheitsschwelle nahm die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung in Anspruch.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung erfolgt sei. Vor der Zeichnung der Anlage seien nur allgemeine Informationen aus der Internetseite der Beklagten sowie der allgemeinen Werbung in der Zeitschrift zu erlangen gewesen. Im Übrigen fehlte es an einer pflichtgemäßen Aufklärung über die von der Beklagten für die Vermittlung an diese gezahlte Provision.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:

Das LG hatte die Beklagte zu Recht zur Zahlung von rund 32.478 € Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB verurteilt.

Die Verletzung der im konkreten Fall bestehenden Aufklärungspflicht ergab sich daraus, dass der Anlagenberater entgegen der mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz des Anlegers bestehenden Verpflichtungen den Kläger nicht über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufgeklärt hatte. Während der Anleger über Innenprovisionen grundsätzlich nur bei einem Umfang von mind. 15 % im Hinblick auf die dadurch berührte Einschätzung der Werthaltigkeit der Anlage aufgeklärt werden muss, beruht die Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütungen auf der besonderen Gefährdungssituation unter dem Gesichtspunkt einer für die Kunden nicht erkennbaren besonderen Interessenkollision des jeweiligen Beraters, die in Frage stehende Beteiligung zu empfehlen.

Zwar kann die Bank ihre Aufklärungspflicht über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Vorprospekt, der die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit dem Inhalt vertraut machen kann. Allerdings genügt die beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht nur dann, wenn der jeweilige Kunde die konkrete Höhe der ihr zufließenden Vermittlungsprovision kennt. Es genügt also nicht, wenn dieser aus einem Verkaufsflyer oder einem Fondsprospekt entnehmen kann, dass überhaupt Vertriebsprovisionen gezahlt werden, ohne dass damit deutlich wird, wer und in welcher Höhe an den umsatzabhängig gezahlten Provisionen beteiligt ist.

Wie der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 29.6.2010 (Az.: XI ZR 308/09) klargestellt hatte, musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar.

Linkhinweis:

Der Volltext ist auf der Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

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