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Aktuelle Gesetzesänderungen zum Anlegerschutz

Schuldverschreibungsgesetz – Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (Artikel 4 - Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

§ 34 Abs. 2a WpHG - Künftig muss der Inhalt jeder Anlageberatung seitens der Bank schriftlich dokumentiert und dem Privatkunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden. Dadurch soll die Qualität der Anlageberatung erhöht werden. Gleichzeitig kann sich der geschädigte Anleger in einem Prozess wegen Falschberatung auf das Beratungsprotokoll berufen (Beweismittelfunktion). Nach § 14 Abs. 6 WpDVerOV (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung) hat das Protokoll insbesondere vollständige Angaben zu enthalten über

  • den Anlass der Anlageberatung,
  • die Dauer der Beratungsgesprächs,
  • die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
  • die Anlageziele,
  • die Geeignetheit des Finanzinstruments und die für dessen Empfehlung maßgeblichen Gründe

Da einerseits eine vollständige Dokumentation gefordert wird, andererseits die Aufzählung in § 14 Abs. 6 WpDVerOV nicht abschließend ist, kann es in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen. Eine lückenlose Dokumentation wir wohl schwer realisierbar und daher mit einem hohen Haftungsrisiko für Finanzdienstleistungsunternehmen verbunden sein. Hier wird eine Angleichung des WpHG an das VVG gefordert, da dort eine lückenlose Dokumentation nicht pauschal vorausgesetzt wird, sondern abhängig von der Komplexität des Versicherungsproduktes zu erfolgen hat (vgl. § 61 VVG).

Ein erhebliches Problem in der Praxis ergibt sich nun bei telefonischer Kontaktaufnahme von Seiten der Bank. Denn bei Fernabsatzgeschäften – wenn also das Beratungsgespräch und der Geschäftsabschluss am Telefon stattgefunden hat – ist die Übermittlung des Protokolls vor Geschäftsabschluss nicht möglich. In diesem Fall muss die Bank dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zusenden und ausdrücklich ein innerhalb von einer Woche nach dem Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumen. Zwar spricht das Gesetz (§ 34 Abs. 2a Satz 3 WpHG) von einem Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, doch wird dies oft erst tatrichterlich festgestellt. Faktisch wird dem Kunden daher ein Rücktrittsrecht unabhängig von der Richtigkeit/Unrichtigkeit des Protokolls eingeräumt. Die Bank kann dann ggf. das Rücktrittsrecht des Kunden bestreiten, muss aber die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls beweisen. Weiterhin ist problematisch, dass der Fristbeginn von dem Zugang des Protokolls beim Kunden abhängt. Bestreitet der Kunde den Zugang, muss die Bank den Zugang des Protokolls nachweisen.

Da eine Übermittlung des Protokolls dem Kunden nicht nur in Papierform, sondern auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen kann, ist durchaus denkbar, dass bei Fernabsatzgeschäften das telefonische Beratungsgespräch technisch aufgezeichnet und dem Kunden z. B. auf USB-Stick zur Verfügung gestellt wird. Allerdings kann für kleine Institute die Anschaffung und das Vorhalten entsprechender technischer Einrichtungen eine erhebliche finanzielle Belastung sein, die bei einem geringen Ordervolumen nicht rentabel ist. Auch hier muss die Bank den Zugang des dauerhaften Datenträgers nachweisen.

Die Neuregelung des § 34 Abs. 2a WpHG ist zwischenzeitlich sogar von Anlegerschützern kritisiert worden, weil der Anleger im Ergebnis innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist auf Kosten der Bank spekulieren kann. Sinkt der Wert des vom Kunden erworbenen Anlageproduktes innerhalb einer Woche nach Abschluss des Kapitalanlagegeschäfts, so kann dieser fristwahrend vom Geschäftsabschluss mit der Behauptung zurücktreten, das Protokoll sei ihm nicht zugegangen oder aber sei nicht richtig und vollständig.

Abschaffung des § 37 a WpHG – Danach verjährten Schadenersatzansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in drei Jahren beginnend mit Anspruchsentstehung. § 37 a WpHG verzichtete also auf ein subjektives Kriterium, was deswegen kritisiert wurde, weil der Ersatzanspruch in der relativen kurzen Zeit verjähren könnte, ohne dass der Kunde/Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch oder der Person des Schuldners erlangt. Durch die Aufhebung des § 37 a WpHG gelten nun die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff BGB mit der Folge, dass nach § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und Schädiger verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen somit nach § 199 Abs. 3 BGB in spätestens zehn Jahren.

Was wird die Zukunft bringen ?

  • Reglementierung von Ratingagenturen durch Schaffung verbindlicher Regeln ?
  • WpHG gilt auch für Produkte des „Grauen Kapitalmarktes“?
  • Die Beratung bzgl. aller Kapitalanlagen wird erlaubnispflichtig?
  • Generelle Prospektpflicht für alle Finanzprodukte ?
  • Sammelklagen?
  • Subventionierung der Beraterhonorare?