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MIG Fonds: Probleme mit Geldanlage

In meiner Kanzlei vertrete ich seit 2016 viele Anleger der unterschiedlichen MIG-Fonds erfolgreich. Die jeweiligen Beteiligungen wurden von unterschiedlichen selbständigen Maklern und Vermittlern verkauft. Hauptargument war häufig die Altersvorsorge. Sollte der Anleger über die Risiken der Anlage falsch informiert bzw. die Risiken verschwiegen worden sein, so steht dem Anleger das Recht zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder aber ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler/Berater zu. Das Kündigungsrecht tritt bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft an die Stelle des Rücktritts- oder Anfechtungsrechts bzw. der gesetzlichen Nichtigkeitsfolge, sodass ein solcher Mangel daher in der Regel einen wichtigen Grund darstellt. 

Bislang konnten eine Vielzahl von Anlegern vorzeitig aus den Verträgen ausscheiden oder aber die ursprünglich vertraglich vereinbarte Zeichnungssumme wurde auf die bis zur Kündigung geleisteten Einlagen herabgesetzt, sodass der Anleger mit Erklärung der Kündigung keine weiteren Zahlungen leisten muss. 

Im Falle einer Falschberatung haftet auch der jeweilige Berater auf Schadenersatz.

Die MIG Fonds wurden in Deutschland und Österreich vertrieben und gehören zum Bereich Private Equity – Venture Capital. 

Gerne überprüfe ich Ihre Unterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, die je nach Bedarf telefonisch oder per Mail erfolgt. 

MIG GmbH & Co. Fonds 2, 4, 10 und 11 KG

RA Martin vertritt Anleger der MIG GmbH & Co. Fonds 2, 4, 10 und 11 KG. Die jeweiligen Beteiligungen wurden von unterschiedlichen selbständigen Maklern und Vermittlern verkauft. Hauptargument war häufig die Altersvorsorge. Die Verträge haben eine Mindestlaufzeit von über 23 Jahren, unter Berücksichtigung der 5-jährigen Nachhaftung des § 160 HGB ergibt sich sogar eine Bindung von über 28 Jahren. Das stellt nach Ansicht des BGH (II ZR 205/10) eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. d. § 723 Abs. 3 BGB dar. Der Grundgedanke ist, dass eine langfristige Vertragsbindung dann sittenwidrig ist, wenn durch sie eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist. Sinn und Zweck von § 723 Abs. 3 BGB ist, eine zeitliche Unüberschaubarkeit mit entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen zu vermeiden, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter übersehbar sind. Die 28-jährige Bindung am Vertrag stellt eine Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Anlegers dar, ist unflexibel und erlaubt diesem nicht, auf bestimmte Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfähigkeit) entsprechend zu reagieren.

Zu der Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB führt der BGH – Entscheidung vom 22.05.2012 – II ZR 205/10 aus:

„Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen.“

U. a. aus diesen Gründen wurden die Verträge meiner Mandanten außerordentlich gekündigt und die Zahlungen eingestellt.

Im Falle einer Falschberatung haftet auch der jeweilige Berater auf Schadenersatz.

Die MIG Fonds wurden in Deutschland und Österreich vertrieben und gehören zum Bereich Private Equity – Venture Capital.

Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Martin zur Verfügung.

 

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