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MIG Fonds: Probleme mit Geldanlage

In meiner Kanzlei vertrete ich seit 2009 viele Anleger der unterschiedlichen MIG-Fonds erfolgreich.Die jeweiligen Beteiligungen wurden von unterschiedlichen selbständigen Maklern und Vermittlern verkauft. Hauptargument war in fast allen Fällen die Altersvorsorge. Sollte der Anleger über die Risiken der Anlage falsch informiert bzw. die Risiken verschwiegen worden sein, so steht dem Anleger das Recht zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder aber ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler/Berater zu. Das Kündigungsrecht tritt bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft an die Stelle des Rücktritts- oder Anfechtungsrechts bzw. der gesetzlichen Nichtigkeitsfolge, sodass ein solcher Mangel daher in der Regel einen wichtigen Grund darstellt. 

Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beteiligungsverträge irreführend und falsch, weil darin die materiellen Widerrufsfolgen falsch dargestellt sind. 

Bislang konnten eine Vielzahl von Anlegern vorzeitig aus den Verträgen ausscheiden oder aber die ursprünglich vertraglich vereinbarte Zeichnungssumme wurde auf die bis zur Kündigung geleisteten Einlagen herabgesetzt, sodass der Anleger mit Erklärung der Kündigung keine weiteren Zahlungen leisten muss. 

Im Falle einer Falschberatung haftet auch der jeweilige Berater auf Schadenersatz.

Die MIG Fonds wurden in Deutschland und Österreich vertrieben und gehören zum Bereich Private Equity – Venture Capital. 

Gerne überprüfe ich Ihre Unterlagen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, die je nach Bedarf telefonisch oder per Mail erfolgt. 

MIG GmbH & Co. Fonds 2, 4, 10 und 11 KG

RA Martin vertritt Anleger der MIG GmbH & Co. Fonds 2, 4, 10 und 11 KG. Die jeweiligen Beteiligungen wurden von unterschiedlichen selbständigen Maklern und Vermittlern verkauft. Hauptargument war in fast allen Fällen die Altersvorsorge. Die Verträge haben eine Mindestlaufzeit von über 23 Jahren, unter Berücksichtigung der 5-jährigen Nachhaftung des § 160 HGB ergibt sich sogar eine Bindung von über 28 Jahren. Das stellt nach Ansicht des BGH (II ZR 205/10) eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. d. § 723 Abs. 3 BGB dar. Der Grundgedanke ist, dass eine langfristige Vertragsbindung dann sittenwidrig ist, wenn durch sie eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist. Sinn und Zweck von § 723 Abs. 3 BGB ist, eine zeitliche Unüberschaubarkeit mit entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen zu vermeiden, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter übersehbar sind. Die 28-jährige Bindung am Vertrag stellt eine Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Anlegers dar, ist unflexibel und erlaubt diesem nicht, auf bestimmte Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfähigkeit) entsprechend zu reagieren.

Zu der Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB führt der BGH – Entscheidung vom 22.05.2012 – II ZR 205/10 aus:

„Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen.“

Darüber hinaus halte ich die Widerrufsbelehrung der Beteiligungsverträge irreführend und falsch, weil darin die materiellen Widerrufsfolgen falsch dargestellt sind.

U. a. aus diesen Gründen wurden die Verträge meiner Mandanten außerordentlich gekündigt, widerrufen und die Zahlungen eingestellt.

Im Falle einer Falschberatung haftet auch der jeweilige Berater auf Schadenersatz.

Die MIG Fonds wurden in Deutschland und Österreich vertrieben und gehören zum Bereich Private Equity – Venture Capital.

Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Martin zur Verfügung.

MIG Fonds – Eine Leistungsbilanz zum 31.12.2020

Immer wieder fragen mich Anleger der MIG-Fonds, ob ihre Investition sinnvoll ist oder nicht. Die Antwort hängt im Wesentlichen davon ab, wie die bisherige Analyse der Leistungsbilanz ausfällt. Hier sind die veröffentlichten Fact Sheets (Quelle: Internetauftritt der HMW AG) der MIG 1 bis 16 Stand 31.12.2020 heranzuziehen. Maßgeblich ist die TVPI-Kennziffer. Die Kennziffer Total Value to Paid-in (TVPI) ist eine wesentliche Messzahl für den Erfolg von Private Equity-Portfolios. 

Formel:

TVPI =

Net Asset Value + vorhandene Liquidität + bisherige Auszahlungen

eingesetztes Kapital

Ist der errechnete TVPI kleiner 1 bzw. kleiner 100%, liegt stichtagsbezogen ein (teilweiser) Verlust vor. Ein TVPI von 1 bzw. 100% bedeutet, dass stichtagsbezogen ein Kapitalerhalt erreicht wurde. Ein TVPI von größer 1 bzw. größer 100% bedeutet, dass stichtagsbezogen ein positives Ergebnis erreicht wurde.            

Fonds TVPI in % Kapitalrückfluss
Mio. EUR
Kapitalrückfluss
in %
Nr. 1 53,00 % 15,69 52,30
Nr. 2 54,00 % 4,74 9,48
Nr. 3 89,00 % 38,44 76,88
Nr. 4 63,00 % 11,05 11,05
Nr. 5 75,00 % 45,98 63,86
Nr. 6 64,00 % 2,9 3,41
Nr. 7 346,00 % 106,15 303,29
Nr. 8 162,00 % 41,95 63,56
Nr. 9 217,00 % 160,28 200,35
Nr. 10 89,00 % 20,10 19,07
Nr. 11 98,00 % 24,39 32,96
Nr. 12 90,00 % 20,30 16,92
Nr. 13 117,00 % 38,08 42,31
Nr. 14 91,00 % 0,00 0,00
Nr. 15 136,00 % 0,00 0,00
Nr. 16 in Platzierung    

Bei den Fonds MIG 1 – 6 liegt die TVPI-Kennzahl im Durchschnitt bei 66 %. Das ist ein sehr schlechtes Ergebnis. Es ist davon auszugehen, dass keiner der Anleger der Fonds 1 – 6 ihr bislang eingesetztes Kapital vollständig zurück erhalten werden, ganz zu schweigen von einer Rendite, es sei denn, eine der hier vorhandenen Investitionen stellt sich als ein Volltreffer dar, so wie bei den Fonds MIG 7 bis 9, wo teilweise Beteiligungen an BionTech gezeichnet wurden. Daher haben die Fonds 7 – 9 auch eine hervorragende TVPI-Kennzahl realisiert. Allerdings ist beim Fonds 7 ein Rückfluss aus den Investitionen i. H. v. 245 Mio. erzielt worden, aber lediglich 106,15 Mio. wurden an die Anleger ausgeschüttet. Dies deutet auf eine sehr hohe Gewinnbeteiligung der Fondsleitung, Verwaltung, Geschäftsführung etc. hin.

Ein noch berücksichtigender Faktor ist hier die Kostenquote, diebei den MIG-Fonds bei 25-30 % liegt, was im Marktvergleich sehr hoch ist. 

Bei den Fonds 10 – 15 lässt sich derzeit noch keine Bewertung abgeben, da hier die Laufzeit erst zu kurz ist. Ob hier attraktive Ausschüttungen ausgezahlt werden, wird sich erst noch zeigen müssen.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass – würde man die BionTech Beteiligungen unberücksichtigt lassen – keiner der Fonds aufgrund der sehr hohen Kostenquote Gewinne erzielen würde. 

Der neueste Fonds der MIG-Serie ist der Fonds Nr. 16, der im Mai 2019 aufgelegt wurde. Vorgesehen ist eine Kapitalanwerbung in Höhe von 105 Mio Eur. Die Vertriebskosten betragen gemäß wAI 13,33% plus Agio von 5 %. 

Aus meiner Sicht ist für den unerfahrenen Kleinanleger insbesondere aufgrund der überdurchschnittlich hohen Kostenstruktur, aber auch unter Zugrundelegung des Rendite-Risiko Verhältnisses von einer Investition in die MIG Fonds abzuraten. Als Altersvorsorge sind diese Fonds eher ungeeignet. 

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