Lexion
Auflassung (Immobilien, Grundstücke…)
Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums
Atypisch stille Beteiligung
Sie wird verwendet, um Unternehmen zusätzliches Kapital zuzuführen. Die Gesellschafter beteiligen sich an einem bestehenden Unternehmen mit einer Bareinlage und ist prozentual am ausgewiesenen Bilanzgewinn, aber auch –verlust beteiligt, am Verlust jedoch nur in Höhe seiner Einlage. Ein ausscheidender stiller Gesellschafter erhält ein Auseinandersetzungsguthaben. Mehr lesen ...
Baumodelle/Unterschiede
Bauträgermodell |
Bauherrenmodell |
|
Bauherr |
Bauträger |
Erwerber |
Herstellungsrisiko |
Bauträger und Erwerber |
Erwerber |
Baukostensteigerungen |
Bauträger, aber teilweise Gleitklauseln |
Erwerber, aber gegen Aufpreis Preisgarantie |
Fertigstellungstermin |
Risiko des Bauträgers |
Risiko des Erwerbers |
Sachmängel |
5-jährige Haftung für Bauleistungen durch den Bauträger |
Häufig Vereinbarung der VOB/B mit den Handwerkern |
Denkmalgeschützte Immobilien
Ertragswertverfahren (zur Ermittlung von Immobilienwerten)
Das Ertragswertverfahren ist an Renditeerwartungen orientiert und kommt insbesondere bei Grundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund steht; nach der Rechtsprechung kann das Ertragswertverfahren für folgende Grundstücke als sachgerechte Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes angesehen werden: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke.
Geschlossener Immobilienfonds
Mehrere Bauherren bilden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft. Jeder Beteiligte erwirbt in der Regel einen Gesellschaftsanteil. Geschlossene Immobilienfonds sind im Unterschied zu den offenen Immobilienfonds auf eine bestimmte Anzahl von Anlegern begrenzt und das Anlagevolumen ist genau festgelegt. Der Anleger erwirbt nicht das Alleineigentum an einer Immobilie; es besteht gesamthänderisch gebundenes Miteigentum.
Gemeinschaftseigentum
Gebäude, alle tragenden Teile, Versorgungsleitungen bis zu den Eigentumswohnungen, Heizungsanlage, Fahrstuhl, Treppenhaus, Fassade und Fenster, Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsräume, Außenanlagen und das Grundstück, soweit keine Sondernutzungsrechte bestellt sind (genaue Angaben sind der Teilungserklärung zu entnehmen). Mehr lesen...
Grundbuch
Das Grundbuch wird beim Amtsgericht geführt und ist ein öffentliches Register, das die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken darlegt. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d. h. die dort eingetragenen Tatbestände gelten jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig. Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. In dem Bestandsverzeichnis sind die Grundstücksangaben enthalten. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten (z. B. Dauerwohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkung) und Beschränkungen (z. B. Insolvenzvermerk, Nacherbenvermerk) und in Abteilung III die Belastungen (z. B. Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.
Sondereigentum
Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigetum)
Sammelklage
Die Sammelklage stammt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem und heißt dort „Class Action“. Beispiele namhafter Sammelklagen sind: Klage der NS-Zwangsarbeiter, Klagen gegen Microsoft, die Klage der Opfer des Flugzeugabsturzes von Lockerbie gegen Libyen, Sammelklage des größten österreichischen Verbrauchverbands VKI gegen AWD in Österreich. Charakteristisch für solche Klagen ist die Gruppenbetroffenheit, d. h. die Mitglieder einer bestimmten, genau definierten Gruppe können ihre Belange in einem Prozess klären lassen, so dass Rechts- und Tatsachenfragen für alle Gruppenmitglieder bindend sind, auch wenn diese selbst nicht am Prozess beteiligt waren. Der Einzelne muss daher nicht mehr individuell die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen nachweisen, sondern nur die Gruppenzugehörigkeit. Solche Sammelklagen sind dem deutschen Rechtssystem fremd. Hier muss jeder Kläger seinen Anspruch, den Schaden und die Umstände, die dazu geführt haben, darlegen und beweisen.
Vorteil einer Sammelklage ist die Erleichterung der Beweislast. Nachteile sind: der Anwalt kann nicht jeden einzelnen Mandanten mit vollem Einsatz vertreten, dieser „verschwindet“ in der Masse; Sammelklagen verleiten Anwälte dazu, durch gezielte Werbemaßnahmen (Panik verbreiten), auch solche Mandanten zum Rechtsstreit zu verleiten, die sich nicht als Betroffene und Gruppenzugehörige betrachten.
Schrottimmobilien
Schrottimmobilien sind solche Immobilien, die sich in einem desolaten Zustand befinden und einem Käufer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf betrügerische Weise über dem Verkehrswert verkauft wurden. Es können aber auch sanierte Alt- oder Neubauimmobilien und denkmalgeschützte Objekte sein, die auf dem Grauen Kapitalmarkt angeboten wurden und ihr Geld nicht wert sind. Meistens befinden sich solche Immobilien in den neuen Bundesländern und werden über Strukturvertriebe verkauft, die die Vermittlung übernehmen und dabei unseriöse Vertriebsmethoden an den Tag legen. Mehr lesen...
Teilungserklärung
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in dem Wohnungseigentumsgesetz zu finden. Sie regelt das Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer in einem Haus untereinander. Sie bezeichnet die Miteigentumsanteile am Grundstück und das damit verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen.
Vergleichswertverfahren (zur Ermittlung von Immobilienwerten)
Es wird bei der Wertermittlung von bebauten Grundstücken hauptsächlich nur bei solchen Grundstücken angewandt, die mit weitgehend typisierten Gebäuden bebaut sind; Voraussetzung ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichsgrundstücke; der Verkehrswert wird also aus Kaufpreisen von vergleichbaren Objekten abgeleitet. Verzinsliche Wertpapiere
Wohnungseigentum
Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört