Atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung
Steuern
Die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung war eine oft verbreitete Kapitalanlageform aufgrund der damit verbundenen Steuervorteile. Steuerrechtlich wird der atypisch stille Gesellschafter als „Mitunternehmer“ behandelt, weil er sich sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Verluste aus einer atypisch stillen Gesellschaft sind negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Allerdings dürfte die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung als Steuersparmodell aufgrund der Einführung des § 15 b EStG an Bedeutung verloren haben.
Form
Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter erfolgt durch die Leistung der sog. Pflichteinlage (Zeichnungssumme) in Form einer Einmalzahlung oder in Raten. Oft wird eine Laufzeit von 10, 12, 15 oder 20 Jahren vereinbart. Fast immer verpflichtet sich der atypisch stille Gesellschafter auch ein Agio (Aufgeld) zu zahlen, das wiederum entweder als Einmalzahlung oder in Raten zu leisten ist. Das Agio wird sofort nach Vertragsabschluss als Soll auf dem Kapitalkonto des atypisch stillen Gesellschafters gebucht.
Risiken, Nachteile
Mit der Zahlung des Agios sollen i. d. R die sog. weichen Kosten (hierzu gehören insbesondere die Vertriebskosten) gedeckt werden. Zu diesem Zweck empfehlen Finanzdienstleister und Vermittler oft dem Anleger eine vorhandene Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen und den Rückkaufswert als Einmalzahlung des Agios zu leisten. Dadurch wäre bereits die Provision des Vermittlers gesichert, der Anleger weiß oft aber nicht, dass die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung mit erheblichen Verlusten einhergeht.
Wirtschaftlich ist die Einlage des Stillen ein qualifizierter Kredit, rechtlich aber Haftungskapital. Der Stille haftet also den anderen Gesellschaftsgläubigern mit seiner Gesamteinlage (Totalverlustrisiko). Von praktischer Bedeutung ist dies bei einer Insolvenz der Gesellschaft, denn in diesem Fall werden zunächst die Insolvenzgläubiger vorrangig befriedigt, während der Stille im Hinblick auf seinen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Einlage nachrangig zu befriedigen ist. Sollte die vorhandene Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung der vorrangigen Insolvenzgläubiger ausreichen, kann der atypisch Stille vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, einen weiteren Betrag in die Insolvenzmasse zu zahlen, der jedoch auf die vertraglich vereinbarte Einlagesumme beschränkt ist (Nachschusspflicht).
Ob eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung als Altersvorsorge geeignet ist, ist äußerst fraglich. Hier spielt das Anlageziel, das Alter des Anlegers, seine Grundabsicherung und seine Risikobereitschaft eine wichtige Rolle. Diese Faktoren müssen vom Anlagevermittler unbedingt berücksichtigt werden. Ist der Anleger vor bzw. bei Vertragsabschluss falsch beraten worden, so steht ihm ein Anfechtungsgrund mit der Folge zu, dass das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft aufgelöst werden kann, d. h. er erhält nicht zwingend das gesamte eingezahlte Kapital zurück, sondern ist auf das Auseinandersetzungsguthaben angewiesen (Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft). Ausnahmsweise gelten diese Grundsätze dann nicht, wenn dem Anleger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Bsp.: der Beitritt wurde durch irreführende Prospektangaben herbeigeführt; Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen; Missbrauch der Vollmacht durch geschäftsführenden Gesellschafter).
Die Feststellung, ob eine Falschberatung vorliegt, bedarf der genauen Durchsicht der Unterlagen und eines persönlichen Gesprächs. Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin in meiner Kanzlei. Sie erfahren, welche Erfolgsaussichten bestehen und welche Kosten für Sie anfallen. Bringen Sie bitte zum Termin sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung mit.
Öffnungszeiten
Wir sind von Mo. - Fr. von 10:00 - 18:00 in unseren Kanzleiräumen in der Hans-Vogel-Str. 16, 90765 Fürth für Sie da.
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