APS Aktona Premium Select KG reagiert nicht auf die Aufforderung der Anleger, die ihre Beteiligungen ordentlich gekündigt haben und Auskunft über ihre Auseinandersetzungsbilanz verlangen. Grundsätzlich hat ein ausscheidender Gesellschafter einen Anspruch auf Auskunft über seine Auseinandersetzungsbilanz und auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar; die in Anspruch genommene Fondsgesellschaft hat auch die Kosten des Rechtsstreits, die dem Anleger entstehen, zu tragen.