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Kick Back Zahlungen

Gesetzliche Grundlagen

  • § 31 d WpHG (Regel): Verbot der Annahme oder der Gewährung von Zuwendungen von bzw. an Dritte im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen; unter Zuwendungen fallen Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen, aber auch geldwerte Vorteile (Reduzierung von Gebühren und Kosten, Schulungen, Reisen für Mitarbeiter)
  • Ausnahme vom Verbot des § 31 d WpHG: Zuwendung zielt darauf ab, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern; Problem: z.B. Reisen dienen sicherlich der Motivation der Mitarbeiter, aber dienen sie gleichzeitig auch der Erhöhung der Qualität der Dienstleistung ?
  • die Qualitätsverbesserung wird aber dann vermutet, wenn der Anlageberater die Dienstleistung trotz der Zuwendung unvoreingenommen erbringt (§ 31 d Abs. 4 WpHG) – gilt nicht für die Vermögensverwaltung !
  • Ausnahme vom Verbot des § 31 d WpHG: Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegen
  • Ausnahme vom Verbot des § 31 d WpHG: Existenz, Art und Umfang der Zuwendung werden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung offen gelegt

Aktuelle Rechtsprechung

1. BGH XI ZR 349/99
Leitsatz: Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen; diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.

Begründung: Die Bank haftet auf Schadenersatz und muss den Kunden so stellen, als hätte er den Verwaltungsvertrag nicht abgeschlossen, denn der Schutzzweck der verletzten Offenbarungspflicht liege darin, Rückvergütungen hinter dem Rücken des Anlegers zu vermeiden.

2. BGH XI ZR 56/05
Leitsatz: Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeauf-schlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Begründung: Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach WpHG gebietet die Offenlegung auch der Höhe von Rückvergütungen

3. BGH, Urteil v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.

4. BGH v. 25.09.2007
Beim Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds besteht keine Pflicht des Anlagevermittlers bzw. Beraters zur Aufklärung über Innenprovisionen i. H. v. 15 % oder mehr, wenn der Fondsprospekt die Innenprovision der Höhe nach korrekt ausweist und dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung vorliegt.

5. BGH, Urteil v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07
Leitsatz: a) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226).
b) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen.