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Verjährung/Anspruch auf Neuberechnung alter Rückkaufswerte von Lebensversicherungen

BGH 14.07.2010, IV ZR 208/09

Anspruch auf Neuberechnung alter Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren.

Der BGH hatte über eine im Jahr 2007 erhobenen Klage eines Verbraucherschutzvereins zu entscheiden, dem mehrere Versicherungsnehmer ihre Ansprüche abgetreten haben.

Die Versicherungsnehmer hatten zwischen 1995 und 1998 Kapitallebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen, die zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet wurden. Die Versicherungsgesellschaften berechneten und zahlten den Rückkaufswert aufgrund der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren. Bereits mit Urteil vom 9.5.2001 (Az.: IV ZR 121/00) hatte der BGH solche Klauseln für unwirksam erklärt und mit weiteren Urteilen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe. Als Faustregel gilt, dass der Rückkaufswert mindestens 45 % der Einzahlungen betragen muss. Die beklagte Versicherungsgesellschaft machte geltend, dass die mit im Jahre 2007 erhobenen Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt seien. Der klägerische Verbraucherschutzverein war hingegen der Auffassung, dass die maßgeblichen Verjährungsfristen erst nach den Urteilen des Senats vom 12.10.2005 zu laufen begonnen hätten, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.

Der BGH entschied nun, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005, in denen entschieden wurde, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe, lag. Der BGH lehnt somit eine dahingehende Auslegung der Verjährungsvorschrift § 12 VVG a.F. ab, dass Ansprüche auf Rückvergütung aus einem Lebensversicherungsvertrag kenntnisabhängig verjähren.

Hintergrund: Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung des § 12 VVG a.F. bestanden für die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag zwei Fristen:

  • die allgemeine Frist von zwei Jahren
  • die besondere Frist von fünf Jahren für Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag

Die auch für das Versicherungsverhältnis geltende Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich für alle Ansprüche, die am 01.01.2008 noch nicht verjährt waren.

In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 EGVVG gelten wegen der bisher unterschiedlichen Verjährungsfristen des § 12 VVG a.F. (zwei und fünf Jahre) nach Art. 2 und 3 EGVVG folgende Übergangs-Sonderregelungen:

  • Ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB länger als die Frist des § 12 VVG a.F., so ist die Verjährung mit dem Ablauf der Frist des § 12 VVG a.F. vollendet. Dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen mit Ausnahme der Lebensversicherungen verjährt sind, wenn die zweijährige Verjährungsfrist im Sinne des § 12 VVG a.F. abgelaufen ist.
  • Ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzer als die Frist des § 12 VVG a.F. (Lebensversicherungen), so wird die kürzere Frist vom 01.01.2008 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist des § 12 VVG a.F. früher als die Frist nach § 195 BGB ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet. Dies bedeutet, dass die Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag am 01.01.2008 beginnt und drei Jahre beträgt, es sei denn, bei der Berechnung der Verjährung gemäß § 12 VVG a.F. kommt es zu einem früheren Ende der Verjährung. Dann endet die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.

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