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Mangelhafte Anlageberatung bei Lehmann-Zertifikaten

OLG Frankfurt a.M. 17.02.2010, 17 U 207/09

Ein Anleger erwarb im Jahre 2007 aufgrund einer telefonischer Beratung durch eine vermittelnde Sparkasse sog. Schmetterlingszertifikate (Lehmann-Brothers), bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist.

Wird allerdings die Sicherheitsschwelle berührt oder unterschritten, erhält der Anleger am Ende der Laufzeit keinen Barbetrag ausgezahlt, sondern Dow Jones Euro Stoxx 50 - Zertifikate mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2057, die die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx abbilden. Ab dem Jahr 2014 hat die emittierende Bank Lehmann-Brothers jährlich das Recht, das Zertifikat zu kündigen.

In den von der Emittentin (Lehmann-Brothers Bank) herausgegebenen Informationen wird allerdings auf die Kündigungsmöglichkeit der Emittentin nicht unter "Risiken", sondern unter Produkteigenschaften hingewiesen.

Das OLG Frankfurt a. M. hat dem Anleger einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflichten zugesprochen. Die beklagte Sparkasse sei nämlich aufgrund des Anlageberatungsvertrags zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts verpflichtet gewesen, die für den Anlageentschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung waren. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG stelle die Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen unter den Vorbehalt, dass dies zur Wahrung der Interessen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Euro Stocks abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, sei auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären. Ein solch komplexes Produkt sei aber telefonisch kaum erläuterbar, eine objektgerechte Beratung kaum möglich.

Das OLG Frankfurt a. M. hat die Revision zugelassen, u. a. weil noch eine Vielzahl von Parallelverfahren am LG anhängig sind.

Die Entscheidung ist im Volltext auf der Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

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