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Finanzierungsberatung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Ratsuchenden

OLG Nürnberg 23.3.2011, 2 U 417/10

Ein Ehepaar beabsichtigte, ein Reihenmittelhaus zur Eigennutzung zu erwerben. Eigenkapital besaß das Ehepaar nicht und das monatliche Familieneinkommen betrug € 2.400,00. Ein Finanzberater errechnete hierfür einen Kostenaufwand von € 216.000,00 und vermittelte zunächst zwei Darlehen über insgesamt € 171.000,00.

Ein anderer Finanzberater vermittelte einen weiteren Kredit über € 45.000,00. Damit wäre zunächst einmal der Kaufpreis für das Reihenmittelhaus finanziert, allerdings - noch vor Abschluss der Darlehensverträge – wandte sich der erste Finanzberater an das Ehepaar und teilte mit, dass nun – entgegen der ursprünglichen Annahme – doch noch Eigenkapital vorhanden sein müsste, damit die Kreditinstitute die beabsichtigten Darlehen gewähren. Hier hatte der erste Finanzdienstleister auch schon eine Lösung: eine weitere Wohnung, die sie dem Ehepaar zum - ebenfalls voll finanzierten - Kauf für € 129.000,00 anbot. Im November 2006 schloss das Ehepaar einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung, die die ab 1.1.2007 vermietet werden konnte. Doch kurz darauf, stellte das Ehepaar fest, dass die Miete nicht die Kosten der Finanzierung deckte. Der Kredit wurde notleidend. Als das Ehepaar auch noch Schimmel in der Wohnung fand, fochten sie den Wohnungskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und Falschberatung an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab, weil nicht zu erkennen gewesen sei, dass die beklagte Vermittlungsgesellschaft Mängel der Wohnung arglistig verschwiegen hätte, bzw. dass ihre Aufklärung und Finanzierungsberatung unzureichend gewesen seien. Das OLG gab der Klage statt, nachdem sich erst im Berufungsverfahren herausgestellt hatte, dass das Ehepaar die Eigentumswohnung ausschließlich deshalb erworben hatte, um "Eigenkapital" für den angestrebten Kauf des Reihenhauses zu generieren, und dass die Beklagte selbst gerade einmal fünf Tage vor dem Notartermin mit den Klägern die für € 129.000,00 veräußerte Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung zum Preis von € 49.000,00 erworben hatte.

Das OLG entschied, dass das Verhalten des beklagten Finanzberaters als „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ zu werten sei. Der Rat des beklagten Finanzberaters, das für den Erwerb eines Hauses fehlende Eigenkapital durch den gleichzeitigen Ankauf einer ebenfalls voll fremdfinanzierten Eigentumswohnung zu generieren, sei grotesk. In Kenntnis dieser Umstände hätte keine seriös arbeitende Bank den Ankauf der Objekte finanziert. Der beklagte Finanzdienstleister erschlich sich das Vertrauen des Ehepaares, wobei ihm die Existenzgefährdung des Ehepaares völlig gleichgültig gewesen sei. Ein derartiges Geschäftsgebaren verstößt "massiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Das Verhalten ihrer Mitarbeiter muss sich die beklagte Gesellschaft zurechnen lassen. Sie hat nunmehr die Wohnung zurückzunehmen und rd. 140.000 € an die Kläger zu leisten.

Quelle: OLG Nürnberg PM Nr. 13 vom 1.4.2011

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