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§ 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

BGH 22.6.2010, VI ZR 212/09

§ 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.

Allerdings gibt weder der Wortlaut dazu einen eindeutigen Hinweis, noch enthalten andere Vorschriften des WpHG generelle Regelungen über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus diesem Gesetz.

Es muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen. Diese Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn der durch § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG intendierte Anlegerschutz effektiv nur durch eine deliktische Haftung verwirklicht werden könnte.

Quelle: BGH online

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