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Arglistige Täuschung des Immobilienkäufers durch den Vermittler über die zu zahlende Vermittlungsprovision und Bankenhaftung

OLG Oldenburg 10.03.2011, 8 U 53/10 u.a.

Grundsätzlich muss eine Bank nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision für den Vertrieb hinweisen.

Wenn aber die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können, dann besteht die Verpflichtung der Bank, den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Immobilienkäufer bei Kenntnis der Provision die Immobilie nicht erworben hätte. Die Kenntnis der (beklagten) Bank von der arglistigen Täuschung sei nach den Grundsätzen des „institutionalisierten Zusammenwirkens“ zu vermuten.

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