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Fremdwährungsdarlehen

EuGH 30.4.2014, C-26/13

Fremdwährungsdarlehen: Verbraucher müssen Folgen der Anwendung unterschiedlicher Devisenkurse bei Darlehensauszahlung und -tilgung einschätzen können

Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen Folgen einschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Kurs (der Devisenverkaufskurs) Anwendung findet als der zur Berechnung des Darlehensbetrags bei dessen Auszahlung herangezogene Kurs (der Devisenankaufskurs). Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzen, damit die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird und der Vertrag Bestand hat.

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