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EuGH 30.4.2014, C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen Folgen einschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Kurs (der Devisenverkaufskurs) Anwendung findet als der zur Berechnung des Darlehensbetrags bei dessen Auszahlung herangezogene Kurs (der Devisenankaufskurs). Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzen, damit die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird und der Vertrag Bestand hat.
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