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Opalenburg Opportunity KG unterliegt vor dem OLG München

Das OLG München hat mit Urteil vom 13.06.2018 die Berufung der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG gegen das Urteil des LG München vom 21.07.2017 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der 7. Senat entschied und verkündete das Urteil gleich im Anschluss an die Sitzung vom 13.06.2018 (sog. Stuhlurteil).

Die Parteien stritten in I. Instanz über die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens. Die Klägerin hatte sich im Jahre 2010 an der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG mit einer Einmalzahlung beteiligt und kündigte 2015 Ihre Beteiligung ordentlich wirksam zum 31.12.2015. Nach dem Gesellschaftsvertrag war Opalenburg verpflichtet, für die Klägerin eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen und das Auseinandersetzungsguthaben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter ausscheidet auszuzahlen. Opalenburg leistete an die Klägerin, vertreten durch RA Martin, lediglich eine Abschlagszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben. Die Klägerin erhob im Dezember 2016 Klage gegen Opalenburg auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des Guthabens. Nach Klageerhebung und Rechtshängigkeit hat die Beklagte (Opalenburg) der Klägerin das Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt und ausgezahlt. Nach Erledigung der Hauptsache beantragte die Klägerin deren Feststellung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, weil die Beklagte mit den geschuldeten Leistungen in Verzug war. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und stützte sich darauf, dass ihr die rechtzeitige Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz unmöglich gewesen wäre, weil externe Gutachter die entsprechenden Verkehrswertgutachten zur Verkehrswertermittlung der Immobilien verspätet vorgelegt hätten und erst nach Vorlage dieser Gutachten der Jahresabschluss hätte erstellt werden können. Das Erstgericht (LG München I) hat der Klägerin die Verzugszinsen und die außergerichtlichen Kosten zuerkannt und die Kosten des Rechtstreits der Beklagten auferlegt. Darüber wurde bereits berichtet. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung und wiederholte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Das OLG München stellte in den Entscheidungsgründen fest, dass unstreitig zum 30.06.2016 aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen das Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig wurde und zu diesem Stichtag unstreitig weder die Auseinandersetzungsbilanz erstellt noch der (vollständige) Auseinandersetzungsbetrag ausbezahlt wurde. Die Beklagte trat damit in Verzug ein. Sofern sich die Beklagte darauf berufe, so das OLG München, dass nach KAGB vor Erstellung des Jahresabschlusses und der daraus sich ergebenden Auseinandersetzungsbilanz ein Verkehrswertgutachten einzuholen war, das jedoch erst Ende Juni/Anfang Juli 2016 fertiggestellt wurde, vermag hierin kein unverschuldetes tatsächliches oder rechtliches Leistungshindernis gesehen werden. Denn die Beklagte (Opalenburg) hat unstreitig dem externen Gutachter bereits im April 2015 und damit unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Auch die Argumentation der Beklagten, der Vertrag mit dem externen Gutachter konnte aufgrund der Regelungen in § 216 Abs. 5 KAGB erst im November 2015 geschlossen werden, weil die Bafin erst zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Genehmigung erteilt habe, konnte nicht überzeugen. Denn § 216 Abs. 2 KAGB, so das OLG München, stellt die Beauftragung eines externen Bewerters nicht unter die Voraussetzungen einer „Genehmigung“ durch die Bafin, sondern geht vielmehr von einer Bestellung des externen Bewerters durch die Gesellschaft aus. Es liegt daher im Verantwortungsbereich der Gesellschaft (hier Opalenburg), rechtzeitig entsprechende Nachweise zu erbringen, wenn sie sich eines externen Bewerters/Gutachters bedient. Opalenburg könne sich daher nicht darauf berufen, eine Verzögerung habe sich dadurch ergeben, dass sie erst die für die Bestellung eines externen Bewerters erforderlichen Nachweise habe erbringen müssen.

Ferner, so das OLG München, war Opalenburg nach § 46 KAGB verpflichtet, den Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 S. 4, 2. Hs. HGB) innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu erstellen, so dass es auch ihr obliegt, alles zu unternehmen, dass die hierfür erforderlichen Verkehrswertgutachten rechtzeitig vorzulegen.

 Das erstinstanzliche Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (Stand Juni 2020).

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