Darlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB sein
BGH 15.12.2009, XI ZR 45/09
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein für diesen abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bilden, weil und wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Beide Verträge müssen wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, der Darlehensvertrag muss die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsehen und die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages muss zudem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig sein.