Kapitalanleger haben keinen Entschädigungsanspruch für Scheingewinne ("Phoenix")
BGH 23.11.2010, XI ZR 26/10
Ein Kapitalanleger hat gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Fall der Insolvenz eines ihrer Unternehmen keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen zuvor in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.
Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellten bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein konnten.
Quelle: BGH PM Nr. 226 vom 23.11.2010