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Teambank AG Restschuldversicherung

Die Teambank AG zahlt außergerichtlich die entrichtete Versicherungsprämie in voller Höhe und eine Gewinnmarge von 2,5 % an unsere Mandanten zurück !

Damit kommt die Teambank AG – seit 19.01.2007 Nachfolgerin der Norisbank AG (Quelle www.teambank.de/geschichte) - den Forderungen unserer Mandanten außergerichtlich vollumfänglich nach.

Unsere Mandanten nahmen im Jahre 2006 bei der Norisbank AG zwei Ratenkredite i. H. v. € 34.308,00 und € 7.394,00 jeweils mit einer Laufzeit von 60 Monaten auf. Hiervon kam ein Betrag von € 30.000,00 bzw. € 6.000,00 zur Auszahlung. Mit einem Betrag von € 4.308,00 bzw. € 1.394,00 wurde der Versicherungsbeitrag für eine Restschuldversicherung finanziert. Der Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen.

Unsere Mandanten machten von ihrem Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB Gebrauch, weil die in den Darlehensverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Sie enthielt keinen Hinweis gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB.

Wir sind der Auffassung, dass die hier abgeschlossenen Darlehensverträge und Restschuldversicherungsverträge verbunden Geschäfte i. S. d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind. Dies wurde bislang von der Teambank AG auch nicht bestritten. Sie bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nach Ansicht des BGH (XI ZR 45/09 Rdn. 13 ff.) ist das Darlehen dann zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie dem am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. So auch in dem uns vorliegenden Fall.

Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist heute noch nicht verstrichen ist, so dass der Darlehensnehmer die auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen kann. Der Darlehensvertrag wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Darlehensnehmer ist dadurch auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden (BGH XI ZR 33/08) und hat einen Erstattungsanspruch in Höhe der bereits entrichteten Prämie. Darüber hinaus kann der Verbraucher beim Widerruf von Darlehensverträgen einen günstigeren Zinssatz verlangen, weil die Gewinnmarge für die Bank entfällt.

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