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Recht bekommen! 0911/2358686

HCI Schiffonds, Sparkasse Forchheim

Die Sparkasse Forchheim hat unserer Mandantschaft eine Beteiligung an der HCI 1100 TEU Schiffonds I GmbH & Co. KG als Altersvorsorge und risikolose Geldanlage vermittelt. Unsere Mandantschaft ging damals nach den Aussagen der Bankberaterin aus, dass Ausschüttungen garantiert sind und aus den Überschüssen der Fondsgesellschaft stammen. Nun werden die an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen als Kapitalentnahme und somit als an die Fondsgesellschaft zurück zu führendes Haftungskapital i. S. d. § 172 Abs. 4 HGB deklariert. Die Fondsgesellschaft teilt ferner mit, dass sie sich in finanziellen Engpässen befinde und ein erheblicher Kapitalbedarf bestehe, der aller Voraussicht nach nur mit finanziellen Beiträgen der Gesellschafter gedeckt werden könne. Die Anleger werden nun gebeten, eine unverbindliche Absichtserklärung abzugeben und mitzuteilen, in welcher Höhe sie grundsätzlich bereit wären, sich in Form von Wiedereinlagen zu beteiligen. Dies sei bereits das zweite Finanzierungskonzept (das erste hat also wohl keine Früchte getragen). Ferner heißt es in dem Anschreiben an die Anleger:

„Sollte ein zweites Finanzierungskonzept scheitern und ein Verkauf der Schiffe nicht verbindlichkeitsdeckend durchgeführt werden können, wären die Geschäftsführungen der Schiffsgesellschaften aufgrund von Zahlungsunfähigkeit aller Voraussicht nach verpflichtet, für die Frisian Pioneer und die Frisian Star Insolvenz anzumelden. Im Falle einer Insolvenz besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter den Dachfonds auf Rückzahlung der Liquiditätsausschüttungen in Höhe der noch offenen Haftung in Anspruch nimmt. Da der Dachfonds, wie bereits erwähnt, nur über eine geringe Liquiditätsreserve verfügt, wären Wiedereinlagen von Seiten der Dachfondsgesellschafter in den HCI 1100 TEU Schiffonds I erforderlich, um dessen gesetzliche Verpflichtung gem. § 172 Abs. 4 HGB erfüllen zu können. Sollte der erforderliche Betrag nicht zustande kommen, würde auch die Insolvenz des Dachfonds drohen. Diese könnte für Sie als Gesellschafter den Verlust Ihrer gesamten Beteiligung sowie die Rückforderung Ihrer gegenüber dem Dachfonds offenen Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bedeuten.“

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