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Opalenburg in den Medien - https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html

Rechtsanwalt Cristian Martin äußert sich zum Themenkomplex Opalenburg in der Sendung ZDF-Zoom.

Die ZDF-Zoom Dokumentation hat sich in dem Beitrag vom 05.04.2017 unter anderem mit dem Thema Opalenburg (ab Minute 26:10 bis 35:10) auseinandergesetzt. Der Beitrag ist in der ZDF-Mediathek unter

https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html

zu finden.

Rechtsanwalt Martin vertritt seit 2013 Anleger der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SaveInvest KG, Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG und Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG erfolgreich. So konnten die Verträge außerordentlich gekündigt werden und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt werden. Das Oberlandesgericht München hat zuletzt mit Urteil vom 27.06.2018 die Wirksamkeit der Kündigung und die Beendigung eines Beteiligungsvertrages eines Mandanten der Kanzlei Martin festgestellt und die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Auch gegen die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG konnte RA Martin für einen seiner Mandanten vor dem OLG München obsiegen. Was die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG betrifft, so hat das OLG München festgestellt, dass sich für die Fondsgesellschaft die Pflicht ergibt, die Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens, also zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG, zu erstellen. Zum einen sei der Prospekt diesbezüglich widersprüchlich, so dass Nichtigkeit die Folge sei, so das OLG München. Dies führe dann zur Anwendung der gesetzlichen Grundsätze über die Auseinandersetzung. Hiernach wäre die Auseinandersetzungs- bzw. Abschichtungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Zum anderen aber - so das OLG München - erscheine auch eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages dahin möglich, dass die Abschichtungsbilanz zum Tag des Ausscheidens zu erstellen ist, aber ausgehend von den Werten des letzten festgestellten Jahresabschlusses; damit dokumentiere die vertragliche Regelung nur den Grundsatz der Bilanzkontinuität und entspreche der Sache nach der gesetzlichen Regelung. Das OLG München gab der Auslegung des GEsellschaftsvertrages den Vorzug.

Für weitere Fragen steht RA Martin zur Verfügung.

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