te Solar Sprint III GmbH & Co. KG: Probleme mit Geldanlage
Das Anlagekonzept der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG sieht vor, dass der Anleger der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG ein Nachrangdarlehen gegen eine Verzinsung zur Verfügung stellt. Die Zinsen sollen von anfänglich 4 % p.a. bis zum 31.12.2018 auf 6 % p.a. steigen. Die Laufzeit des Darlehens beginnt mit dem Geldeingang auf dem Konto der Gesellschaft und endet planmäßig zum 31.12.2018. Ziel der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG ist ausweislich des Emissionsprospektes, im Jahr 2015 insgesamt 5,0 bis 7,0 Mio. Euro an Darlehen von Anlegern einzuwerben und zu investieren. Die eingeworbenen Anlegergelder sollen laut Prospektangaben in die Finanzierung von bereits in Betrieb genommenen Solaranlagen auf Hausdächern in Deutschland investiert werden. Die te Solar Sprint III GmbH & Co. KG bündelt das Kapital der Anleger und gibt es als Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaft weiter. Diese investiert wiederum die Darlehensmittel in die bereits bestehenden PV-Anlagen und hält die langfristigen Mietverträge mit den Hauseigentümern. Aus den laufenden Mietverträgen werden die Zinsen an die te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gezahlt. Laut Emissionsprospekt übernimmt die UDI Beratungsgesellschaft mbH aus Nürnberg die Einwerbung des Darlehens für die Darlehensnehmerin (te Solar Sprint III GmbH & Co. KG) und die Betreuung der Darlehensgeber während der Darlehenslaufzeit. Hierfür soll die UDI Beratungsgesellschaft mbH eine Vertriebsprovision i. H. v. 6 % des eingeworbenen Darlehenskapitals erhalten.
Soweit die Theorie. Eine Rückzahlung der Darlehen an die Anleger konnte bislang nicht erfolgen. Bereits mit Anlegerschreiben der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG vom 04.01.2019 wurde diesen mitgeteilt, dass die für den 31.12.2018 geplante Rückzahlung des Darlehens nicht plangemäß erfolgen konnte. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurde Ihr Geld aus der Vermögensanlage Solar Sprint Festzins III verwendet, um Solarenergieanlagen auf privaten Hausdächern zu errichten. Das Kapital wurde plangemäß an die jeweiligen Projektgesellschaften ausgereicht. Zusammen mit Mitteln aus weiteren Finanzanlagen und erstrangig besichertem Fremdkapital einer Bank sind so insgesamt durch die MEP Gruppe ca. 9.000 Solarenergie-Dachanlagen installiert worden. Die Projektgesellschaften hatten wie geplant mit den jeweiligen Hausbesitzern Mietverträge für diese installierten Solaranlagen abgeschlossen. Die Projektgesellschaften, an die Ihre Gelder ausgereicht wurden, sind somit Eigentümer dieser Solarenergie-Dachanlagen. Die Projektentwicklung erfolgt über die MEP Werke GmbH, die Servicierung des Portfolios über die MEP Ökostrom GmbH.“
(…)
„Für die Rückzahlung der von der Emittentin te Solar Sprint III an die Projektgesellschaften ausgereichten nachrangigen Darlehen sollten die Projektgesellschaften die jeweiligen Mietzahlungen, welche sich aus den vermieteten Solaranlagen ergeben, bündeln und verbriefen, um die Mietforderungen an einen institutionellen Investor zu veräußern. Die erste Verbriefung hat, wie berichtet, erfolgreich stattgefunden.
Aufgrund neuer Rahmenbedingungen, im Wesentlichen initiiert durch eine überraschende Intervention der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, musste das Geschäftsmodell der MEP angepasst werden: In der Folge wird nun statt des bisherigen Solar-Mietmodells den Hausbesitzern der direkte Eigentumserwerb der Solardachanlagen zzgl. einem umfassenden Wartungspaket mit einem dazu passenden Finanzierungsmodell angeboten. Ein wesentlicher Teil des bestehenden Miet-Portfolios wird aktuell in Zusammenarbeit mit mehreren deutschen Privatkundenbanken an die jeweiligen Mieter veräußert. Anstelle eines Mietvertrages unterzeichnet der Kunde somit nun einen Kaufvertrag. Aufgrund der enormen Anzahl an Verträgen benötigt dieser Verkaufs- bzw. Umstellungsprozess jedoch Zeit.
Zugleich nutzen viele Hausbesitzer nun diesen Eigentumserwerb der Miet-Solaranlage, um sich einen Stromspeicher anzuschaffen und diesen in die Haustechnik zu integrieren. Dieser Stromspeicher ist häufig eine sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Solaranlage, zudem sind die Preise für Stromspeicher mittlerweile günstiger geworden. Die Anschaffung eines Stromspeichers, besonders die Lieferzeiten der Stromspeicher, erfordert bei der hohen Anzahl an Verträgen zusätzlich entsprechend Zeit.“
Auch mit einem weiteren Schreiben der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG vom 15.04.2019 wurden die Anleger hinsichtlich ihrer Rückzahlungsansprüche bis auf weiteres vertröstet. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass es Rechtsprechung gibt, die in solchen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen von einer Zahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgeht.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen RA Martin zur Verfügung.