Auskunftspflicht freier Anlageberater
BGH 15.04.2010, III ZR 196/09
Zur Auskunftspflicht eines freien Anlageberaters hinsichtlich von ihm erwarteter Provision.
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine zwangsläufige Pflicht gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.