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Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter kann in Deutschland geltend gemacht werden

BGH 5.10.2010, VI ZR 159/09

Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG gestützten Klage verlangt der in Deutschland wohnende Kläger Schadenersatz aufgrund eines fehlgeschlagenen Vermögensverwaltungsvertrages mit einem in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter.

Die Klage wurde in Deutschland vor dem Landgericht erhoben. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich hier daraus, dass der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ anzuwenden ist. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich hier nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988. Dieses ist in Deutschland am 1.3.1995 und in der Schweiz am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nach Auffassung des BGH wurde im vorliegenden Fall auch der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG "aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 13 Abs. 1 LugÜ geltend gemacht. Dieser wird mithin von der internationalen Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 LugÜ erfasst.

Information der Rechtsanwaltskanzlei Martin zu diesem Thema:

Vertragsstaaten, die das Lugano-Übereinkommen ratifiziert und in Kraft gesetzt haben. Das Lugano-Übereinkommen ist in Frankreich (1. Januar 1992), in den Niederlanden (1. Januar 1992), in der Schweiz (1. Januar 1992), in Luxemburg (1. Februar 1992), in Portugal (1. Juli 1992), in Italien (1. Dezember 1992), in Schweden (1. Januar 1993), in Norwegen (1. Mai 1993), in Finnland (1. Juli 1993), in Irland (1. Dezember 1993), in Spanien (1. November 1994), in Deutschland (1. März 1995), im Vereinigten Königreich (1. Mai 1995), in Island (1. Dezember 1995), in Dänemark (1. März 1996), in Österreich (1. September 1996), in Griechenland (1. September 1997) sowie in Belgien (1. Oktober 1997) in Kraft gesetzt worden.

Das Fürstentum Liechtenstein hat das Lugano-Übereinkommen bis heute noch nicht unterzeichnet.

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