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Widerruf von Lebensversicherungsverträgen

BGH v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11 - Erhält ein Anleger von der Versicherungsgesellschaft bei Antragsstellung keine Versicherungsbedingungen und keine den Anforderungen des § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation, ist von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen und sein Widerspruchsrecht besteht auch nach Ablauf der Jahresfrist fort.

Entsprechend § 5 a VVG a.F., der mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getreten ist, wurde in vielen Versicherungsverträgen zwischen 1994 und 2007 der Passus verwendet, dass das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, auch wenn er keine Versicherungsbedingungen und keine den Anforderungen des § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation (z. B. Widerrufbelehrung) erhalten hat. Dieser Passus sei EU-richtlinienkonform restriktiv auszulegen, so der BGH und finde daher keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer könne daher – auch wenn er bereits den Versicherungsvertrag gekündigt habe – noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, weil er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben könne.

Das Urteil des BGH kommt zu einem Zeitpunkt, in dem das neue Lebensversicherungsreformgesetz ("Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte") beschlossen wurde (04.07.2014). Das neue Gesetzeswerk soll nach Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können. Es wird aber für die Versicherungsnehmer auch weitreichende negative Folgen haben. Die wesentlichen Neuerungen:

Garantiezins

Die von Lebensversicherungen bestimmte Mindestverzinsung hat sich in den letzten Jahrzenten stetig nach unten entwickelt – seit Januar 2012 von nur noch 1,75 %. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung § 2 Abs. 1). Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt.

Bewertungsreserven

Bewertungsreserven dienen u.a. zur Sicherstellung der Garantiezinsen und sollen an die ausscheidenden Versicherten nur dann ausgeschüttet werden, wenn sie den Betrag übersteigen, der zur Finanzierung der vereinbarten Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Die Neuregelung geht zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch weniger an den Bewertungsreserven beteiligt.

Beteiligung an den Risikoüberschüssen

Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 %  (statt bisher 75 %) vorgeschrieben.

Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre

Ausschüttungen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. Das heißt die Aktionäre erhalten je nach Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende.

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