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Recht bekommen! 0911/2358686

Falle 11 (keine oder nur geringe Zuzahlung)

Seien Sie misstrauisch, wenn der Vermittler Ihnen sagt, dass der Erwerb der Wohnung/Fondsbeteiligung sich vollständig durch Mieteinnahmen und Steuervorteilen (ggf. noch durch eine von Ihnen zu leistende kleine Zuzahlung) trage, also quasi von alleine. Das gilt auch dann, wenn Ihnen ein sog. Berechnungsbeispiel vorgelegt wird. Die Berechnungsgrundlage des Vermittlers entpuppt sich als „Schönrechnerei“ und die monatlichen Kosten des Anlegers übersteigen sein ursprünglich geplantes Budget.

Der Verkäufer/Anlageberater ist verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Beim Erwerb einer Immobilie sind dies insbesondere:

  • Aufwendungen, die der Anleger erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können, also Finanzierungsaufwand, Unterhaltungskosten (Hausgeld), evtl. neu abzuschließende Lebensversicherung als zusätzliche Sicherheit für die Bank
  • im Zeitpunkt der Beratung bereits abzusehende ungünstige Veränderungen der Mieteinnahmen, Nichtberücksichtigung eines Mietausfallwagnisses (BGH v. 20.07.2007 V ZR 227/06)
  • richtige Angaben über die Rentabilität des Erwerbs und ein positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie oder ihrer Wertsteigerung

Verletzt der Verkäufer/Anlageberater diese Aufklärungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig, ist der geschädigte Anleger nach ständiger Rechtsprechung im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als wäre der aufgrund der fehlerhaften Beratung zustande gekommene Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Dem Anleger sind die mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen Kosten (Darlehensbetrag nebst Zinsen, evtl. Mietpoolgebühren, WEG-Gebühren, Instandhaltungsrücklage, evtl. Vorfälligkeitsentschädigung) Zug um Zug gegen deren Rückübertragung zu erstatten.

Öffnungszeiten

Wir sind von Mo. - Fr. von 10:00 - 18:00 in unseren Kanzleiräumen in der Hans-Vogel-Str. 16, 90765 Fürth für Sie da.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 0911/235 86 86.

Gerne können Sie uns auch vorab per E-Mail Ihr Anliegen schildern.