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Falle 13 (Kündigung der Lebensversicherung)

Der Anlagevermittler rät Ihnen zur Kündigung Ihrer bestehenden Lebensversicherung, weil diese nur eine geringe Rendite abwirft und empfiehlt Ihnen den Rückkaufswert als „Startkapital“ in eine neu abzuschließende und renditeträchtigere Anlage (stille Beteiligung, Private Equity) einzuzahlen, ohne Sie darüber aufzuklären, dass sich dadurch faktisch bereits seine Provisionsauszahlung sichert und eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, da Kosten und Provisionen zunächst von den Einzahlungen des Versicherungsnehmers abgezogen werden. Darüber hinaus fehlt eine ausreichende Belehrung über die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen spezifischen Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko und Nachschusspflicht). Hier gibt es für den geschädigten Anleger zwei Lösungsansätze:

  1. Der Anlagevermittler haftet auf Schadenersatz, da er den Anleger zur Zeichnung der Beteiligung verleitete, ohne dass eine ausreichende Risikobelehrung erfolgte, obwohl diese erfordert war, sondern vielmehr eine besondere Sicherheit und eine feste Verzinsung der Beteiligung vorgespiegelt wurde. Der Schaden liegt nach Auffassung des LG München I v. 24.08.2007 (12 O 5224/07) bereits darin, dass der Anleger mit einer Einlageverpflichtung belastet worden ist, die er bei ausreichender Kenntnis der Risiken nicht übernommen hätte. Eine besondere Verwerflichkeit des Vermittlerverhaltens bestehe darin, so das LG München, dass der Vermittler vordergründig sein Provisionsinteresse verfolgt habe und dabei eine Verzinsungsgarantie ausgesprochen habe, die dem Anleger den Eindruck vermittelte, eine besonders sichere und im Vergleich zu Lebensversicherung vorzugswürdige Anlage zu bieten.
  2. Ein neues Urteil des Landgerichts Hamburg v. 20.11.2009, 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07 bringt für Versicherungsnehmer Hoffnung. Das Gericht hat bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Kapitallebensversicherungs-, Rentenversicherungs- und Riesterverträge, die zwischen Herbst 2001 und Ende 2007 abgeschlossen und die inzwischen gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Bereits für zwischen 1995 und 2001 abgeschlossene Verträge hat der BGH die Klauseln für den Rückkaufswert für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 162/03). Als Faustregel gilt, dass der Rückkaufswert mindestens 45 % der Einzahlungen betragen muss. Versicherungsnehmer sollten daher zunächst die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers prüfen lassen und ggf. Ansprüche anmelden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die umstrittene Frage der Verjährung, weshalb schnelles Handeln geboten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherer die Entscheidung des BGH in ca. 1 ½ Jahren abwarten werden, so dass einige Ansprüche bis dahin zu verjähren drohen. Daher sollte man zumindest die Versicherung zum „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ bewegen oder eine Beschwerde beim Ombudsmann der Versicherungsgesellschaft einreichen.

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Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 0911/235 86 86.

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