Skip to main content

Recht bekommen! 0911/2358686

MIG Fonds: Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger

MIG GmbH & Co. Fonds 10 KG

Ich vertrete Anleger der MIG GmbH & Co. Fonds 10 KG. Die jeweiligen Beteiligungen wurden von unterschiedlichen selbständigen Maklern und Vermittlern verkauft. Hauptargument war in fast allen Fällen die Altersvorsorge. Die Verträge der MIG GmbH & Co. Fonds 10 KG haben eine Mindestlaufzeit von über 23 Jahren, unter Berücksichtigung der 5-jährigen Nachhaftung des § 160 HGB ergibt sich sogar eine Bindung von über 28 Jahren. Das stellt nach Ansicht des BGH (II ZR 205/10) eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. d. § 723 Abs. 3 BGB dar. Der Grundgedanke ist, dass eine langfristige Vertragsbindung dann sittenwidrig ist, wenn durch sie eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist. Sinn und Zweck von § 723 Abs. 3 BGB ist, eine zeitliche Unüberschaubarkeit mit entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen zu vermeiden, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter übersehbar sind. Die 28-jährige Bindung am Vertrag stellt eine Einschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Anlegers dar, ist unflexibel und erlaubt diesem nicht, auf bestimmte Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfähigkeit) entsprechend zu reagieren.

Rechtsfolgen:

Zu der Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB führt der BGH – Entscheidung vom 22.05.2012 – II ZR 205/10 aus:

„Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen.“

Widerruf:

Darüber hinaus halte ich die Widerrufsbelehrung der Beteiligungsverträge irreführend und falsch, weil darin die materiellen Widerrufsfolgen falsch dargestellt sind.

U. a. aus diesen Gründen wurden die Verträge meiner Mandanten außerordentlich gekündigt, widerrufen und die Zahlungen eingestellt.

Im Falle einer Falschberatung haftet auch der jeweilige Berater auf Schadenersatz.

Die MIG Fonds wurden in Deutschland und Österreich vertrieben und gehören zum Bereich Private Equity – Venture Capital.

Weitere Beiträge zum Thema MIG Fonds:

MIG AG & Co. Fonds 4 KG

MIG Fonds - Eine Leistungsbilanz

MIG Fonds

MIG Fonds - Alfred Wieder AG

Kostenlose Ersteinschätzung
Eine kostenlose Ersteinschätzung der Beteiligungsunterlagen erfolgt umgehend und kostenfrei.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen

Bitte geben Sie einen Namen ein.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte geben Sie eine Telefonnummer für Rückfragen ein.
Bitte beschreiben sie ihr Anliegen.
Bitte stimmen Sie der Verarbeitung zu.
Bitte Captcha bestätigen.