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BGH vom 05.11.2009, III ZR 302/08
Anlageberater müssen die Wirtschaftspresse zeitnah auf Veröffentlichungen hinsichtlich der von ihnen vertriebenen Anlageprodukte durchsehen.
BGH 5.10.2010, VI ZR 159/09
Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG gestützten Klage verlangt der in Deutschland wohnende Kläger Schadenersatz aufgrund eines fehlgeschlagenen Vermögensverwaltungsvertrages mit einem in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter.
OLG Stuttgart Urteil vom 30.11.2010, 6 U 2/10
Ein Anleger (Kläger), der nach Gesprächen mit einem Kundenberater der Beklagten eine Treuhandbeteiligung zeichnet, hat einen Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gegen die Beklagte, wenn diese für den Vertrieb der Kapitalanlage eine Provision i. H. v. 8,25 bis 8,72 Prozent der Zeichnungssumme erhält und hierüber zwischen dem Anleger und dem Kundenberater nicht gesprochen wurde.
BGH 22.6.2010, VI ZR 212/09
§ 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.
OLG Nürnberg 23.3.2011, 2 U 417/10
Ein Ehepaar beabsichtigte, ein Reihenmittelhaus zur Eigennutzung zu erwerben. Eigenkapital besaß das Ehepaar nicht und das monatliche Familieneinkommen betrug € 2.400,00. Ein Finanzberater errechnete hierfür einen Kostenaufwand von € 216.000,00 und vermittelte zunächst zwei Darlehen über insgesamt € 171.000,00.
BGH 15.04.2010, III ZR 196/09
Zur Auskunftspflicht eines freien Anlageberaters hinsichtlich von ihm erwarteter Provision.
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine zwangsläufige Pflicht gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären.
Wir sind von Mo. - Fr. von 10:00 - 18:00 in unseren Kanzleiräumen in der Hans-Vogel-Str. 16, 90765 Fürth für Sie da.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 0911/235 86 86.
Gerne können Sie uns auch vorab per E-Mail Ihr Anliegen schildern.